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Unser Know-how für sicheren Export.


Zahlreiche Länder haben spezielle Einfuhrbestimmungen für Verpackungen aus Holz. Der IPPC-Standard definiert die grundsätzlichen Spezifikationen und Kennzeichnungspflichten.

Sollten Sie zu den Einfuhrvorschriften bestimmter Länder oder darüber hinaus Fragen zum Packmittelexport haben, stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0 23 72 / 55 88-0 gerne auch persönlich zur Verfügung.

 

Der IPPC-Standard (ISPM 15 im Detail)
Der IPPC (International Plant Protection Convention), eine Unterorganisation der FAO (Food and Agriculture Organisation der Vereinten Nationen) hat phytosanitäre Vorschriften für den internationalen Handel mit Vollholzverpackungen erlassen (International Standards for Phytosanitary Meassures - ISPM 15). Dementsprechend sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Hitzbehandlung
    Holzverpackungsmaterial muss gemäß einem besonderen Zeit-Temperatur-Plan bei einer Kerntemperatur von 56°C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten erhitzt werden.
    Die Behandlung darf nur von einem zugelassenen und registrierten Betrieb erfolgen.
  • Kennzeichnung
    Die Holzpackmittel müssen entsprechend markiert werden.
    Die Markierung muss folgendes enthalten:
    • Das Symbol des IPPC (Getreideähre)
    • Den 2-stelligen ISO-Ländercode (DE für Deutschland), die zuständige nationale Behörde (z. B. NW 2 für die Landwirtschaftskammer Münster) sowie eine einmalig vergebene Nummer, die eine eindeutige Zuordnung des behandelnden Betriebes gewährleistet (441 = unsere Nummer).
    • IPPC-Abkürzung für die Behandlungsmethode (HT für Heat Treatment = Hitze-behandlung).
  • Markierungen müssen 
    • Gut lesbar sein
    • Dauerhaft und nicht übertragbar sein
    • Sichtbar angebracht sein, an mindestens 2 gegenüberliegenden Seiten des zu zertifizierenden Gegenstandes.
  • Entrindung
    Ungeachtet der angewendeten Behandlungsart muss Holzverpackungsmaterial aus entrindetem Holz gefertigt sein. Für diesen Standard kann jedwede Anzahl von visuell separaten und deutlich verschiedenen kleinen Rindenstücken verbleiben, wenn sie:
    • weniger als 3 cm breit sind (ungeachtet der Länge) oder

    • mehr als 3 cm breit sind, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm² beträgt.

    (Da einige Länder eine komplette Holzentrindung fordern, werden unsere Verpackungen nach wie vor nur aus vollständig rindenfreiem Holz gefertigt.)
  • Bescheinigung
    Die vorschriftsmäßige Kennzeichnung ist ausreichend. Weitere Bescheinigungen oder Gesundheitszeugnisse sind nicht erforderlich. Auf Wunsch stellen wir jedoch unseren Kunden gerne eine Langzeiterklärung aus, in der wir bestätigen, das die von uns behandelten Waren dem IPPC-Standard entsprechen. 
  • Stauholz
    Auch Stauholz muss behandelt und markiert sein. Spediteure müssen aufgefordert werden, angemessen markiertes Holz als Stauholz zu nutzen.
  • Mehrfachnutzung
    Wiederverwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Holzverpackungsmaterial muss neu markiert werden. Alle Bestandteile solchen Materials müssen behandelt worden sein.


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Druckversion der Seite https://www.packmittel-profis.de/packmittelexport-ippc/ippc-ispm-15/. Gedruckt am 19.03.2024.

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